Corona als Existenzbedrohung der kleinen Unternehmen

11.12.2020

Wie ich schon im März ausführlich erklärt habe, sehe ich eine erschreckende Ahnungslosigkeit der Verantwortlichen.

Es reicht leider nicht, auf bessere Zeiten und Einsicht zu hoffen, meine damalige Anzeige auf Schadenersatz ist HEUTE immer noch nicht beschieden.

Jetzt hat Herr Dr. Reiner Füllmich Schadenersatzklagen vorbereitet, in Deutschland sind aktuell mehrere Fälle zur Schaffung von Präzedenzfällen vor Gericht. (Dr.Wodarg gegen Volksverpetzer,

1 Hotel u Gastro-Betrieb gegen Land Rheinland-Pfalz...).

Außerdem geht es in den USA um die Installierung einer "Class Action", eine Sammelklage, der auch wir deutschen Geschädigten uns anschließen können!!!!

Um was geht es?

Entgegen der ursprünglichen Zulassung der PCR-Methode zum Kopieren von RNA-Stückchen bis zu einer Menge, die ihre labortechnische Untersuchung ermöglicht, z.B. für Nachweise im Rahmen von Vaterschaftsklagen, wird die zu diesem Zweck in PCR-Test umbenannte Methode ENTGEGEN ihrer Zulassung zum aufspüren von Krankheiten eingesetzt, was sie aber AUSDRÜCKLICH NICHT KANN!

Das hat der Erfinder, Herr Mullis auch genau so erklärt. Leider ist dieser bereits 2019 verstorben und kann so kein Veto einlegen!!!!

In der Schadenersatz-Sammelklage geht es um eine Haftung für den widerrechtlichen, nicht zugelassenen Einsatz des sogenannten PCR-Tests als Krankheitsdetektor.

Die involvierten Wissenschaftler und Institutionen, die ENTGEGEN BESSEREN WISSENS die Verbreitung dieses "PCR-Tests" über die ganze Welt als ALLEIN GÜLTIGE METHODE forcierten, haben uns alle getäuscht. Die Schadenerstzhöhe richtet sich dann aber in eine andere Richtung, es geht dann um eine Strafzahlung, die um vieles höher als die ursprüngliche Summe ausfällt. Die Idee dahinter ist es, eine Wiederholung des Fehlverhaltens für die Zukunft zu verhindern und eine abschreckende Wirkung für mögliche Nachahmer auszusenden.

 

Wer sich da als Mandant registrieren lassen möchte, sucht unter telegram!

--Aktualisierung täglich!                                   Bitte regelmäßig anschauen!!!!---------------

Handlungsleitfaden in der Krise                                                      20.03.2020

Expressgeld für Kleinstunternehmer und Künstler

 

1.)Antragsformular (in  künstlicher Juristensprache)

2.) Kurze Erklärung ( in natürlicher Sprache)

3.)Erläuterung ( in natürlicher Sprache)

4.)Original-Gesetzestext zum Selbernachlesen (in  künstlicher Juristensprache)

         

Aktualisierung 05.05.2020                                                

Es werden mit den Eingangsbestätigungen merkwürdige Empfehlungen ausgesprochen, wir sollen unsere Anträge zurückziehen (!!!?!), da sie aller Grundlage entbehren.

Wohlgemerkt:

Eine Verwaltungskraft beurteilt (?) die Rechtmäßigkeit eines Antrags. Wenn es denn so wäre, bekäme ich doch einen ABLEHNUNGSBESCHEID mit Begründung!!!!!

Wird möglicherweise doch auf eine Sammelklage in Karlsruhe hinauslaufen?!

1.) Antragsformular zum Download

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Absender( Name des Antragstellers)

 

 

 

Gesundheitsamt der  XXXX-stadt

 

XXX-Str.

 

 

 

XXX Stadt 

 

 

Anzeige von Entschädigungsanspruch

                                                                                    xxx, den 20.03.2020

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

die behördlich angeordnete Schließung (1.) meines  XXX-betriebes zum Mittwoch, dem 17.03.2020 zwecks Verhinderung der Ausbreitung des Covid-19-Erregers laut Infektionsschutzgesetz entzieht meinem Betrieb die Existenzgrundlage und begründet damit einen Entschädigungsanspruch.

 

 

Gemäß folgender Paragraphen 

§ 56 Abs.5 S.2, 3 IFSG Erstattungsanspruch aus Arbeitnehmerentgeltfortzahlungsanspruch (nach § 3 EFZG) 

§ 56 Abs.4 IFSG Erstattungsanspruch der nicht gedeckten weiterlaufenden Betriebsausgaben 

§ 15, 4.Buch Sozialgesetzbuch Verdienstausfall Selbständige 

errechnet sich eine Entschädigungsleistung von     XXXXX.-  € (2.). 

 

Laut § 56 Abs. 6 habe ich gegenüber meinen Arbeitnehmern eine Fälligkeit gemäß der bisherigen, üblichen Zahlung am 25. eines Monats einzuhalten, 

für meinen Verdienstausfall wird eine Fälligkeit zum jeweils 1. des Folgemonats eingeräumt. 

 

Gemäß § 56, Abs. 12 ist mir ein Vorschuss auf die vorraussichtliche Höhe meiner Ansprüche zu gewähren bis der Antrag abschließend bearbeitet werden konnte.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.

Teilen Sie mir desweiteren bitte mit, ob Sie die Unterlagen lieber als Kopie oder als PDF haben möchten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Absender Name Antragsteller

 

 

 

 

 

 

 

(1.) Pressemitteilung Nr. 96 v. 16.03.2020

 

Vereinbarung zw. Bundesregierung und Bundesländern

 

Abs.2 : Lt. Fachverband Deutscher Floristen ist ein Floristfachgeschäft nicht den produzierenden Endverkaufsgärtnereien gleichzusetzen und demgemäß für Kundenverkehr zu schließen.

 

(2.) Zusammensetzung der Summe der oben beantragten Entschädigungsleistung:

 

 

Ladenmiete inkl. Nebenkosten

 

Personalkosten

 

-Nettoauszahlung

 

-Sozialversicherungsabgaben

 

Anteilig Haftpflichtversicherung Geschäftsräume

 

Anteilig KFZ-Versicherung Geschäftsfahrzeug

 

Anteilig Beiträge Berufsverband

 

Energiekosten

 

-Gas

 

-Strom

 

Telefon Festnetz

 

Mobiltelefon

 

Verdienstausfall Unternehmer

 

Kranken- u. Pflegeversicherung Unternehmer

 

 

 

 

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Handlungsleitfaden in der Krise                                                     

Expressgeld für Kleinstunternehmer und Künstler

  

2.)Kurze Erklärung 

 

 

 

In einer Krise gilt es schnell und kreativ zu sein, besonders wenn diese Krise nicht nur einige, sondern wortwörtlich Millionen Geschäftsmodelle gleichzeitig eiskalt erwischt.

Ich bin Floristmeisterin und führe seit 12 Jahren meinen Floristmeisterbetrieb, nachdem ich erst als Floristin und später als Meisterin in rund ein Dutzend (auch für Floristen nicht gerade eine übliche Zahl, ich weiß ;)) Floristfachgeschäften angestellt war.

 

Die heutige Situation ist so ziemlich das krasseste, was mir bisher an betrieblicher

Existenzbedrohung passiert ist.

 

Aber: Meine Erfahrung lehrt mich, es gibt immer Möglichkeiten. Ich möchte Euch hier meine Lösung anbieten, und nachdem da etliche Stunden Recherche hineingesteckt wurden, wäre eine kleine finanzielle Anerkennung von 1-2 € nett (könnt auch gerne eine größere Spende machen ;)).

 

Jetzt zum Punkt:

Niemandem von uns ist geholfen mit Krediten, egal welcher Höhe oder Art. Die verschwinden nämlich nicht wie ein Sommergewitter, sondern kleben uns bis in ferne Zukunft am Hacken!!! 

Wir haben insgesamt vier Probleme:

 

1.)-Miete für Geschäftsräume

2.)-Einkommenseinbußen oder sogar kompletter Verlust

3.)-Personalkosten

4.)-Fristen

 

3.) Ausführliche Erläuterung

 

 

 

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-3.) Ausführliche Erläuterung

 

 

 

Zu 1: Miete für Geschäftsräume

 

In zwölf Tagen (Stand 21.03.2020) ist die Miete fällig. Ohne Umsätze schwierig, sprecht dringend mit Eurem Vermieter über eine kurzfristige Stundung von vielleicht einem Monat !(?) oder kratzt die Rücklagen oder Verwandte an.

 

Inzwischen beantragt Ihr Schadenersatz nach §56 IFSG (Infektionsschutzgesetz). Wohlgemerkt, Ihr fragt den Staat nach Geschenken, NICHT nach Krediten!!!

 

In einer finanziellen Schieflage weiß ich aus Erfahrung, dass ein schlechter Monat (Spätfrost im März, Dürre und Hitzewelle im Juli usw.) mir immer bis zum Jahresabschluss gefolgt ist, sprich: Einen schlechten Monat holst Du nie mehr hinein, höchstens wird ein Freudenmonat als Ausgleich gerade noch erwischt…

 

Wir reden hier aber nicht von einem Monat (ich denke, dass ist uns allen klar???), sondern von – mit Glück – drei bis sechs Monaten ODER sogar länger (wenn erst die Herdenimmunität von 50-60% der Gesamtbevölkerung erreicht werden muss,....)          

Das hält keiner von uns durch, jedenfalls nicht durch eigene Kraft. Die Konsequenzen daraus brauche ich kreativen Köpfen wohl nicht groß ausmalen.Und da kommt das: 

Schadenersatz-Gesetz, unser Retter!

Auf der ersten Seite ist mein vorgefertigtes Formular zum Herunterladen, abschreiben oder was auch immer, notfalls tragt ihr Euren Namen, Bankverbindung und Summen handschriftlich dazwischen, soll ja nicht schön sein, aber lesbar ;).

Es gibt jetzt jede Menge studierte Juristen, die da meinen, die Anwendbarkeit sei nicht gegeben, aus 1001 "Gründen", die mein kleines Floristenhirn eben weit übersteigen....

OK, wir haben es hier mit einer Grauzone in der Rechtsprechung zu tun, es gibt in einer neuen Situation eben keine vorgekauten Präzedenzfälle ( sorry ;) das sind Gerichtsverfahren mit rechtskräftigem Urteil). 

Da muss dann mal selber nachgedacht werden, und dabei könnte klarer Menschenverstand helfen  ;). Auf jeden Fall erstmal beantragen, wenn die Frist gewahrt ist, kann man in Ruhe über die Argumentation nachdenken...

 

§56 Abs.4 regelt, dass der Staat die Fixkosten unserer Unternehmen ersetzt (also so lange für uns bezahlt, bis irgendwann wieder Umsätze in ausreichender Menge wie im letzten, beim Finanzamt belegten Jahr reinkommen). Das ist ganz wichtig, denn auch nach Aufhebung der Quarantäne und einem langsamen Anrollen der Wirtschaft wird es für einige noch längere Zeit schwierig werden, wieder auf eigenen Beinen zu stehen!

 

Da wird dann natürlich gegengerechnet, die bereits erzielten Gewinne mindern die staatliche Hilfe. Also auf gut Deutsch: Habt Ihr im 2. Halbjahr 2020 (oder im 1. Halbjahr 2021) wieder Ausstellungen, Verkäufe, Aufträge…, dann gibt es nicht plötzlich keine Hilfe mehr, sondern die Phase der 100% Geschenke/Kompletthilfe geht allmählich über in eine Mittelphase mit z.B. 50/50 Hilfe + eigene Umsätze, bis zur Spätphase in der gelegentlich noch Unterstützung nötig ist.

 

Also: Der Ist-Zustand Eures Unternehmens wird quasi schockgefrostet und Euer Anspruch auf Hilfe bleibt bis zum Erreichen des gleichen Niveaus wie vor der Krise bestehen. Niemand kann vorhersagen, ob das ein, zwei oder drei Jahre dauert, vielleicht geht ja auch alles superschnell wieder los, weil die Enthaltsamkeit doch oft den Appetit verstärkt ;).

 

Egal! Wir sollen und brauchen uns nicht schämen, in dieser Krise auf Solidarität der Gesellschaft angewiesen zu sein. Niemand kann uns vorwerfen, den Covid-19 eingeladen zu haben. Aber wenn wir jetzt nicht Solidarität der Gesellschaft erfahren, wird es nach Corona keine Gesellschaft mehr wie wir sie wünschen geben: Gesellige Abende im Restaurant, fantastische Konzerte, heiße Dancenights, blumige Dekos für Hochzeiten, Fachberatung im Einzelhandel usw....

 

Millionen von Kleinunternehmen und Künstlern wären weg, Leerstände von Ladenlokalen die Regel, Trostlosigkeit und depressive Stimmung und Verstimmung die allgegenwärtige Realität. Das kann ja niemand ernsthaft wollen!

 

Und damit wir alle nach Covid-19 wieder weitermachen (oder neu-anders-besser!!!) können, nehmen wir dankend die helfende Hand und tragen dabei Stolz den Kopf hoch! 

 

WIR SIND NICHT SCHULDIG, SONDERN DIE OPFER !!!

Und ja, ich bin positiv und optimistisch, dass nach der Asche von Corona ein Phönix aufsteigt, eine bessere Gemeinschaft, eine bewusstere, umweltschonendere, klimaneutrale Zeit.

 

Kleine Randbemerkung: Wer weiß, dass es auf SARS ein Patent gibt? ( Patentieren lassen sich nur menschliche Erfindungen!!!)

 

 

Zu 2. Einkommen des Selbstständigen

 

In §15, 4. Buch Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass der unternehmerische Gewinn (ich gehe hier mal davon aus, Ihr macht eine Einnahmen–Ausgaben–Überschuss–Rechnung!) des letzten nachweislichen Veranlagerungszeitraums Grundlage ist.

 

Also: Angenommen, im Jahr 2018 hattet Ihr ein zu versteuerndes Einkommen (nicht Umsatz, sondern der Rest, der übrig bleibt!) von 18.000 €. Dann wird das in 12 Monate gesplittet, Ihr erhaltet als Hilfe 1500 € im Monat, gerechnet vom Tag der Schließung.

 

Bei Künstlern ist meines Erachtens das Datum entscheidend, an dem die Ausstellungen und Messen abgesagt wurden, an dem die Normalität ausfiel.

 

Hallo! Das ist wichtig, wir müssen nämlich unbedingt Fristen einhalten. Das Gesetz sieht vor, dass spätestens 3 Monate nach diesem Datum der Anspruch auf Entschädigung gestellt sein muss.

 

Und lasst Euch nicht durch Geschwätz von Arbeitsrechtlern wie "Das Infektionsschutzgesetz ist aber nur anzuwenden, wenn der Unternehmer namentlich unter Quarantäne gestellt wird, d.h. er ein behördliches Schreiben vorlegen kann!" aus dem Konzept bringen!!!! Wie soll das den praktisch laufen????? Die Stadt verhängt ein Verkaufsverbot für alle Einzelhändler, nur Tankstellen, Lebensmittelgeschäfte etc dürfen weiterhin öffnen, allerdings unter Einhaltung klarer Hygienebestimmungen. Das soll ab morgen gelten.

 

Und dann setzen sich alle 3 Sekretärinnen, die da noch sitzen, an die Post und schreiben persönliche Auflagebriefe???!!!! Und verteilen die dann auch noch gleich im Eilschritt????!!!! ( Achtung, Kopfkino) Wie viele Einzelhändler gibt es denn Schätzungsweise in Eurer Stadt????

 

Also nicht lange herumzackeln, Formular ausfüllen und ab die Post! Sollte Euch nicht länger als einen Vormittag beschäftigen, mal alle Kosten nachschlagen und aufschreiben. Mir ist im ersten Durchgang auch so einiges durch die Lappen gegangen, dann fiel mir noch Fachverband und Steuerberater ins Auge--- Lohnt sich mal ganz genau zu rechnen, denn was erst später vom Konto abgeht, ist dann möglicherweise nicht mehr erstattungsfähig; wir kennen das Spielchen doch!

 

Und apropos „peanuts": Meine Tante hatte in 2018 eine einzige Ausstellung, die richtig gut lief, machte da rund 6000 €. Die fragt mich ernsthaft, ob sich das lohnen würde?! Also: In 2018 -> 6000, macht 500 um Monat. Daraus ergibt sich für alle kommenden Monate eine Unterstützung von 500 €!!! Und selbst wenn sie es schafft, über Sammler ein weiteres Bild zu verkaufen, hat sie nach den 1000 € Einnahme (minus Materialkosten, Versand etc.) immer noch 5100 € Anspruch auf Hilfe für das Restjahr und wieder 6000 € in 2021 usw.

 

 

 

Zu 3. Personalkosten

 

Alle reden von Kurzarbeitergeld. Das hilft aber unseren Leuten nicht in dem Ausmaß, wie es sein könnte. Bei Kurzarbeit gibt es 60% vom vorigen Einkommen, mit Kind 67%. Wenn wir aber Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz nach §56 Abs.5 S.2,3 IFSG beantragen, wird der Nettolohn (das ist der Betrag, der auf dem Lohnzettel ganz unten rechts steht, also was Ihr als Dauerauftrag an die Arbeitnehmerbank überweist) zu 100% übernommen!!!

 

Und dabei kommt noch ein ganz wichtiger Aspekt dazu: Jeder Arbeitgeber mit Basisausbildung in der Berufsschule hat unter Unterrichtsfach " Arbeitsrecht" mal was von seinen Pflichten gehört.

Eine dieser Grundpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist die sogenannte "Fürsorgepflicht". Darin wird §617-619 BGB der Arbeitgeber aufgefordert, das Eigentum (= Einkommen) seiner Arbeitnehmer zu schützen.

Und in §280 BGB wird dann auch gleich erwähnt, dass wir uns schuldig machen, wenn wir Kenntnis von einer Möglichkeit haben, diese aber nicht versuchen einzufordern

Da können Schadenersatzforderungen an uns draus entstehen. 

 

 

 

 

 

To-do-Liste:

Sofort die Krankenkassen Eurer Arbeitnehmer per mail anschreiben:

 

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Betr. Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in der gegenwärtigen Lage bitte ich Sie unverzüglich von einer Abbuchung der Sozialversicherungsbeiträge abzusehen. Mir ist klar, dass es sich dabei nur um eine Stundung handelt, aber bin zuversichtlich, dass es alsbald zu einer kulanten Lösung kommt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Name + Betriebsnummer

 

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(Betriebsnummer steht auf der Übersicht „Abbuchungen diesen Monat" vom Steuerberater, erscheint hinter den Kassennamen!)

Bitte die Zeit nicht weiter eingrenzen, wenn die Pandemie rum ist, werden die schon von ganz allein die Beträge einfordern. Vielleicht sollten wir im nächsten Schritt ein "Aussetzen der Zahlungspflicht" fordern, nicht dass am Ende doch noch riesige Sozialversicherungsschulden  "Guten Tag!" sagen....

 

Den gleichen Text, nur statt „Sozialversicherungsbeiträge" diesmal „Stundung Vorauszahlung Steuer" eine e-mail ans zuständige Finanzamt!

Und auch hier die Überlegung, im nächsten Schritt das "Ausstzen der Zahlungsverpflichtung" beantragen.

 

 

Zu 4. Fristen

 

Wir haben schon den 21.03., d.h. in drei Tagen werden die Löhne abgebucht, in sechs Tagen die Sozialversicherungsbeiträge und in elf Tagen die Mieten und Nebenkosten.

 

Wir wissen, wie superschnell unser bürokratischer Apparat arbeitet, Anträge wie wir sie im Begriff sind zu stellen, haben sicher eine Bearbeitungszeit von 6-8 Wochen im Normalfall. Jetzt ist aber nicht nur ein „normaler" Wust von Anträgen zu bearbeiten, sondern viele. Sehr, sehr viele. Da gibt es den ganz wichtigen letzten Satz in dem Infektionsschutzgesetz:

 

 

 

Vorschussregelung

§56 Abs. 12 besagt, dass ein Vorschuss auf die vorraussichtliche Höhe des Antrags auszuzahlen ist.

 

Genau lautet der Satz, dieser Vorschuss sei auf Antrag zu gewähren. deshalb ist das auch gleich mit in meinem Schreiben abgehandelt....;)

 

Wenn dann nach angemessener Zeit über die Rechtmäßigkeit und abschließend die Höhe der Entschädigungszahlung entschieden ist, wird ein Ausgleich zwischen Vorschusszahlungen und tatsächlichem Anspruch vorgenommen. D.h. im schlimmsten Fall werden vielleicht ein oder zwei Posten aus der Liste gestrichen, die müsst ihr dann zurückzahlen.

 

Ich gehe davon aus, dass Ihr vielleicht 2-3 Wochen überbrücken müsst, dass sollte möglich sein. Und dann müßte auch schon Geld fließen.

 

 

Was uns stark macht, ist unsere Zahl. Ich weiss nicht, wieviele Künstler und Kleinunternehmer in Deutschland unterwegs sind, aber ich weiss, wenn wir uns zusammentun, sind wir eine geballte Macht, die unsere berechtigten Forderungen durchsetzen wird.

Das die Politik von "Expresszahlungen" faselt und " Helikoptergeld" verteilen will ist doch dummes Zeug. Die wissen sehr genau, dass wir berechtigte Ansprüche haben (die haben nämlich Berater, die Jura studiert haben und sind nicht auf eine Floristmeisterin angewiesen die auch kleingedruckte Gesetzestexte lesen kann!!!!), da weigere ich mich, Allmosen zu akzeptieren.

 

Ja genau, ich bin selbständig mit einem winzigen Betrieb, ich kann diese Krise nicht in meine Rechtsabteilung mit meinen Hausanwälten delegieren, aber ich kann für mein gutes Recht einstehen und darum kämpfen, dass ich meinen Laden auch nach der Covid-19-Affaire noch erfolgreich weiterführen kann.

 

Und : Ich will nicht nur für mich, sondern für alle, die wie ich gerade gekniffen sind, das Bestmögliche aus dieser Situation machen, für meine Angestellten, für meine Nachbarn, für die Boutique von Otti gegenüber, für meinen Lieblingsburger "Rumpelstilzchen",....

 

Also: Wenn Ihr der Meinung seid, meine kleine Recherchearbeit hat Euch bei der Beantragung von Schadenersatz geholfen, dann ( und wirklich erst dann !!!) überweist mir doch eine kleine Anerkennung ( 1 oder 2.-€ ) auf mein Konto!

 

Mit ganz lieben Grüßen, und bleibt gesund!

 

Eure Petra

 

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Aktualisierung vom 23.03.2020

 

Habe abends noch in Spiegel-Online gelesen, Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) plant  Zitat: "Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen in folgendem Umfang: 

 

Einmalig für 3 Monate 9000.-€ an Betriebe mit bis zu 5 Arbeitnehmern.

einmalig für 3 Monate 15000,-€ an Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmer."

 

Hört sich das gut an????

 

Könnt Ihr mal schnell mitnehmen, verbuchen wir eben als Vorschuss auf den Vorschuss!!!  ;)

 

Zugegeben, für mich hört sich ein Geschenk von -in meinem Fall - 9000,-€ auch ausgesprochen lecker an.

Die Sache hat nur 3 (!!!!) Haken:

1.) Einmalig

Ich wage zu behaupten, wir sollen damit am Einfordern unserer Rechte gehindert werden, wenn wir noch nicht ganz verzweifelt sind. wer ganz sparsam wirtschaftet und noch etwas auf der Kante hat, merkt dann vielleicht zu spät, dass der Zug bereits abgefahren ist.

 

2.) Die Summe

Ich hatte oben ja schon zusammengerechnet, das aus dem Entschädigungsanspruch sowohl die Arbeitnehmer mit 100% v Nettolohn

plus 100%

die weiterlaufenden Fixkosten des Betriebes ( also alles, was auch bei komplettem Stillstand unbeirrt weiter bezahlt werden muss)

plus 100%

der Verdienstausfall der Unternehmerin

erstattet werden müssen.

 

Dann nehmt mal Eure tatsächlichen Zahlen, rechnet zusammen und erzählt mir was zu der Differenz zwischen Euren Zahlen und der angebotenen "Soforthilfe".

Ach so, bitte vergesst nicht die angebotenen 9000.- bzw. 15000.-€ vorher noch durch 3 Monate zu teilen, sonst vergleicht wohlmöglich noch jemand Rosen mit Nelken....;)

 

3.) Die Frist

Ich darf nochmals auf bereits oben angesprochene unbedingt einzuhaltende Frist von 3 Monaten hinweisen, nach der Ansprüche nicht mehr gültig sind!!!

 

Immer wieder diese 3 Monate...(ein Schelm, der Böses dabei denkt!!??)

Fällt vielleicht nicht nur mir die merkwürdige Formulierung von Herrn Altmaier auf?

Wieso . Zitat: " Einmalig 9000.-€ für 3 Monate"

Spricht der kein sauberes deutsch?

Ich würde dann beispielsweise sagen, " einmalig 9000.-€ pro Betrieb".

Also, nachdem ich glaube, daß besagter Herr genau weiss , was er sagt und vor allem wie er sich ausdrückt, unterstelle ich mal, da haben wieder ein paar Leute, die Jura studiert haben , bei der genauen Formulierung mitgewirkt.

 

In diesem Sinne: Sputet Euch, die ausgefüllten Formulare abzugeben, die nötigen Unterlagen zur Bearbeitung könnt ihr dann in Ruhe nachreichen. ob als PDF oder in Papierform könnt Ihr dann noch erfragen!

NOCH EIN HINTERGEDANKE:

Ich werde meinen Antrag vorsichtshalber  noch mal einreichen:

Anstatt nur über email, NUR VORSICHTSHALBER  ;)  : 

-Ausgedruckt und unterschrieben

-Als EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN

DAS KOSTET EIN BISSCHEN MEHR (5.50€),  ABER WIR WOLLEN DOCH NICHT RISKIEREN; DASS UNSER ANTRAG VERSCHLAMPERT GEHT....;)

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----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Aktualisierung v. 31.03.2020 , 20.15h

Nachdem ich jetzt  in das Antragsformular"SOFORTHILFE FÜR UNTERNEHMEN" reingelesen habe ( und auch das kleingedruckte), halte ich es für unschädlich aber auch unnötig.

In meinem Fall ist die Beurteilung auch widersprüchlich, da ich mit einem Beamten verheiratet bin, müssen wir bis der Vorschuß kommt, leider "quersubventionieren". Im April habe ich aus dem Sparstrumpf 2000,- reingepumpt, um Gehälter zahlen zu können. 

Es wird übrigens explizit erwähnt, dass für den Fall, dass ein Betrieb "aufgrund einer behördlichen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. oder 20. März schließen musste", die zu erwartende Entschädigung von dieser Soforthilfe abzuziehen ist.

Wie oben erwähnt, steht uns aber ohnehin ein Vorschuß zu, der zügig und wohlwollend auf entsprechenden Antrag gewährt werden MUSS.

Ach so: Habt Ihr schon die EINGANGSBESTÄTIGUNG zu Eurem Antrag erhalten? Ich noch immer nicht. Habe eine nochmalige Sendung , gleich mit Datenanhang als PDF losgeschickt. Das Einschreiben mit Rückschein habe ich noch nicht auf den Weg gebracht, ich will ja noch Steigerungsmöglichkeiten haben...!)

 

Kleine Bemerkung zu §56 Abs.8 , 3.:

Es ist schon klar, dass ich mich bemühen muss, die wirtschaftliche Talfahrt meines Unternehmens mit aller zur Verfügung stehenden Kraft aufzuhalten. Im Einzelfall soltet Ihr genau dokumentieren, wann Ihr was in die Wege geleitet habt. Sonst könnte böswillige Unterlassung unterstellt werden, und das fiktive, mögliche Einkommen wird dann von der Schadenersatzleistung abgezogen. 

 

4.)Zugrundeliegende Quelle/ Gesetzestext Infektionsschutzgesetz
Logo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Logo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

 

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Variation für Betriebe, die noch nicht betroffen sind:

 

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Absender( Name des Antragstellers)

 

 

 

Gesundheitsamt der  XXXX-stadt

 

XXX-Str.

 

 

 

XXX Stadt 

 

 

Anzeige von Entschädigungsanspruch

                                                                                    xxx, den 31.03.2020

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

die behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des hochansteckenden Corona-Virus (SARS-Cov-2) wie Ausgangssperren, dringendes Anraten, sich nicht mit mehr als 2 Personen gleichzeitig in geschlossenen wie öffentlichen Räumen aufzuhalten und Bußgeldandrohungen bei Wiedersetzung ( sogar Beugehaft und angedrohter bis 5 Jahre Freiheitsentzug) schaffen ein nachhaltig ruinierendes Wirtschaftsklima. Da die allgemeine Unsicherheit, was mögliche weitergehende Maßgaben in unmittelbarer oder mittlerer Zukunft betrift sich in einer abwärtskreiselnden Welle äußern, die alles mit sich reißt, was scheinbar zur Sekunde noch funktioniert, zeige ich hiermit schon vorrausschauend Schadenersatz nach § 56 IFSG Infektionsschutzgesetz an, beginnend mit Liquiditätsschwierigkeiten die keinesfalls in meinem eigenen Verschulden begründet sind.

 

 

Gemäß folgender Paragraphen 

§ 56 Abs.5 S.2, 3 IFSG Erstattungsanspruch aus Arbeitnehmerentgeltfortzahlungsanspruch (nach § 3 EFZG) 

§ 56 Abs.4 IFSG Erstattungsanspruch der nicht gedeckten weiterlaufenden Betriebsausgaben 

§ 15, 4.Buch Sozialgesetzbuch Verdienstausfall Selbständige 

errechnet sich eine Entschädigungsleistung von     XXXXX.-  € (2.). 

 

Laut § 56 Abs. 6 habe ich gegenüber meinen Arbeitnehmern eine Fälligkeit gemäß der bisherigen, üblichen Zahlung am 25. eines Monats einzuhalten, 

für meinen Verdienstausfall wird eine Fälligkeit zum jeweils 1. des Folgemonats eingeräumt. 

 

Gemäß § 56, Abs. 12 ist mir ein Vorschuss auf die vorraussichtliche Höhe meiner Ansprüche zu gewähren bis der Antrag abschließend bearbeitet werden konnte.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.

Teilen Sie mir desweiteren bitte mit, ob Sie die Unterlagen lieber als Kopie oder als PDF haben möchten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Absender Name Antragsteller

 

 

 

 

 

 

 

(1.) Pressemitteilung Nr. 96 v. 16.03.2020 FDF

Vereinbarung zw. Bundesregierung und Bundesländern zur Verhinderung der Ausbreitung Corona-Virus,

sowie dringende  Handlungsempfehlungen des RKI (Robert-Koch-Institut), BZgA (Bundesgesundheitsministerium)  und nicht zuletzt die Einschätzung der WHO (Weltgesundheitsorganisation) von Covid-19 als bedrohliche PANDEMIE..

= vgl.auch Bundesverwaltungsgericht auch Urteil v 22.03.2012, AZ.3 C 16/11

 

(2.) Zusammensetzung der Summe der oben beantragten Entschädigungsleistung:

 

 

Ladenmiete inkl. Nebenkosten

 

Personalkosten

 

-Nettoauszahlung

 

-Sozialversicherungsabgaben

 

Anteilig Haftpflichtversicherung Geschäftsräume

 

Anteilig KFZ-Versicherung Geschäftsfahrzeug

 

Anteilig Beiträge Berufsverband

 

Energiekosten

 

-Gas

 

-Strom

 

Telefon Festnetz

 

Mobiltelefon

 

Verdienstausfall Unternehmer

 

Kranken- u. Pflegeversicherung Unternehmer

 

 

 

 

Kontakt

Mobil

 

0152 345 174  96

 

e-mail

Petra.doerries@gmx.de

 

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